Satzung des Fördervereins der Friedrich-List-Schule,
GGS-Breitenbachstraße
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Friedrich-List-Schule GGS-Breitenbachstraße“
1.2. Sitz des Vereins ist Köln
1.3. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Schuljahr
1.4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
1.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung
2. Vereinszweck
2.1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
durch die Friedrich-List-Schule GGS-Breitenbachstrasse 2.
- Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft
- Förderung der Elternarbeit im Schulwesen
- Förderung der schulischen Arbeit durch Gewährung von Mitteln zur Anschaffung zusätzlicher Lehr- und Arbeitsmittel
- Unterstützung förderungswürdiger Schüler
- Unterstützung und Mithilfe bei schulischen Veranstaltungen
- Gestaltung des Schulhofgeländes zur spielerischen Betätigung der Schüler
2.3. Alle Aktivitäten sind in Absprache mit der Schulpflegschaft durchzuführen.
3. Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Vereins können Eltern, Lehrer oder andere natürliche Personen (auch ehemalige Eltern und Lehrer) werden.
4.2.Der Beitritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Verlassen der Schule der Schülerinnen und Schüler:
- Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft schriftlich zum Schuljahresende
- den Tod des Mitgliedes
- Ausschluss eines Mitgliedes aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied auch alle Ansprüche aufgrund der Mitgliedschaft gegen den Verein und das Vereinsvermögen.
6. Beiträge
Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.
7. Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
8. Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
8.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Gäste können
8.2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes
8.3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
auf Beschluss des Vorstandes ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
oder als sein Stellvertreter ein anderes Vorstandsmitglied.
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Genehmigung des Geschäftsjahresberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Rechnungsprüfers
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Ausschluss von Mitgliedern
- sonstige Angelegenheiten.
9. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf,
mindestens einmal pro Schuljahr an einen bestimmten Ort einberufen. Sie muss
einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des
Vereins dies verlangen.
Sofern der Verein mehr als 100 Mitglieder hat, genügt das Verlangen von 10 Mitgliedern.
Alle Einladungen ergehen schriftlich mit zwei Wochen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, mit
Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereines. Zu diesen Beschlüssen ist die Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der
erschienen Mitglieder erforderlich. Die Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen regelmäßig durch Handheben. Zur geheimen
Abstimmung genügt der Antrag von drei Mitgliedern.
Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden der
Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Vorstand
10.1.Der Vorstand besteht aus:
10.2.Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer werden von der
10.3.Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Verwaltung der Finanzen gemäß
10.4.Zur Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung des Vorsitzenden oder
10.5.Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schulpflegschaftsvorsitzenden
- dem Schulleiter.
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Den geschäftsführenden Vorstand
bilden:
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer.
des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des
geschäftsführenden Vorstandes.
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden im
Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen sind.
beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
10.6.Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder sein Vertreter. Der Vorstand ist
10.7.Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
10.8.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
11. Kassengeschäfte
11.1.Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt, der im Falle der Verhinderung
11.2.Der Kassierer hat jährlich in der Hauptversammlung sowie auf Anforderung durch
11.3.Es werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht
11.4.Die Prüfer können auf Weisung des Vorstandes jederzeit die Kasse prüfen.
11.5.Alle Kassengeschäfte werden über Konten bei hiesigen Bankinstituten abgewickelt.
von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten wird. Der
Geschäftsführende Vorstand kann beschließen, einzelne Aufgaben oder
Aufgabenbereiche an Dritte zu delegieren.
den Vorstand einen Kassenbericht zu geben.
dem Vorstand angehören dürfen.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.
Sparbücher sind mit einem Sperrvermerk zu versehen.
12. Verwendung der Einnahmen
Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die
Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand unbeschadet der Rechte der Mitglieder-
versammlung. Falls sich aus der Tätigkeit des Vereins ein Gewinn ergeben sollte, wächst
dieser dem Vermögen des Vereins zu; eine Ausschüttung eines solchen Gewinnes an die
Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche
auf das Vereinsvermögen.
13. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln mit der Verpflichtung es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Friedrich-List-Schule GGS
Breitenbachstraße zu verwenden.
14. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Versammlung am 22.08.2014 beschlossen.